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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Gem der mit § 129 Abs 6 Wr BauO im Hinblick auf Bezeichnung der Verpflichteten vergleichbaren Regelung des § 129 Abs 2 Wr BauO ist jeder Miteigentümer zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten verpflichtet und haftet dementsprechend für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern (Hinweis E 25.6.1991, 87/05/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050241.X03Im RIS seit
03.05.2001