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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die erforderliche Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters mangels Betroffenheit des Antragstellers infolge Außerkrafttretens der angefochtenen Norm bzw wegen Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die Zulassung zur RechtsanwaltsprüfungRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §2 Abs2 RAO idF BGBl. 474/1990 sowie des letzten Satzes des §2 Abs1 RechtsanwaltsprüfungsG, BGBl. 556/1985.
Mit Wirksamkeit ab 01.04.92 (also nach Antragstellung) wurde §2 Abs2 RAO abermals, und zwar durch Bundesgesetz BGBl. 176/1992, geändert. Es ist ausgeschlossen, daß §2 Abs2 RAO (bzw. Teile desselben) in der mit Ablauf des 31.03.92 außer Kraft getretenen Fassung für den Einschreiter noch wirksam ist. Dem Antragsteller fehlt darum die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung.
Unabhängig von der Frage, ob der bekämpfte letzte Satz des §2 Abs1 RechtsanwaltsprüfungsG die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragsteller derzeit aktuell (vgl. ArtIII des Bundesgesetzes BGBl. 176/1992) beeinträchtigt, steht dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Wahrung seiner Rechte offen. Er könnte nämlich um die Zulassung zur zweiten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung beim Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission gemäß §6 RechtsanwaltsprüfungsG ansuchen und gegen den hierüber ergehenden letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsprüfung Zulassung, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G37.1992Dokumentnummer
JFR_10079391_92G00037_01