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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Die sich aus der Wr BauO ergebende Aufsichtspflicht der Behörde ändert nichts an der Verpflichtung des Eigentümers (bzw Miteigentümers) gem § 129 Abs 6 Wr BauO. Ein allenfalls behaupteter eingetretener Schaden könnte gegenüber der Gemeinde Wien in einem Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050241.X05Im RIS seit
03.05.2001