RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0241

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1;
BauO Wr §129 Abs6;

Rechtssatz

Die sich aus der Wr BauO ergebende Aufsichtspflicht der Behörde ändert nichts an der Verpflichtung des Eigentümers (bzw Miteigentümers) gem § 129 Abs 6 Wr BauO. Ein allenfalls behaupteter eingetretener Schaden könnte gegenüber der Gemeinde Wien in einem Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050241.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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