RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0179

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §62 Abs1;
AWG 1990 §45 Abs6;
AWG 1990 §45 Abs7;
GewO 1973 §79 Abs1;
KAG NÖ 1974 §16a Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339

Rechtssatz

Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen und sonstiger Maßnahmen nach dem AWG 1990 und der GewO 1973 kann nicht als eine Entscheidung iSd § 16a Abs 2 NÖ KAG 1974 qualifiziert werden, die in den Wirkungsbereich der Anstaltsleitung fiele. Maßnahmen nach dem AWG 1990 betreffen nicht die Führung des Betriebes der Krankenanstalt, sie sind vielmehr Voraussetzungen für den zulässigen Betrieb derselben. Derartige Auflagen und Maßnahmen sind gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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