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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
AVG §62 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339Rechtssatz
Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen und sonstiger Maßnahmen nach dem AWG 1990 und der GewO 1973 kann nicht als eine Entscheidung iSd § 16a Abs 2 NÖ KAG 1974 qualifiziert werden, die in den Wirkungsbereich der Anstaltsleitung fiele. Maßnahmen nach dem AWG 1990 betreffen nicht die Führung des Betriebes der Krankenanstalt, sie sind vielmehr Voraussetzungen für den zulässigen Betrieb derselben. Derartige Auflagen und Maßnahmen sind gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012