Aus § 134 Abs 3 erster Satz Wr BauO ergibt sich, daß die Miteigentümer das Fehlen ihrer Zustimmung als Partei des Bauverfahrens geltend machen können. Die Baubewilligung ist zufolge der nicht erteilten Zustimmung der zur Berufung legitimierten Miteigentümer zu versagen, wenn eine der in § 63 Abs 1 lit c Wr BauO und § 134 Abs 3 Wr BauO ident geregelten Sachvoraussetzungen gegeben ist.