RS Vwgh 1995/9/20 95/03/0032

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/3, S 133-134;

Rechtssatz

Macht der Kraftwerkseigentümer in seinen Einwendungen im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren lediglich geltend, daß (durch die Überleitung der Tunnelsickerwässer und Begleittunnelsickerwässer) das Arbeitsvermögen seiner Kraftwerke reduziert werde, kann keine Rede davon sein, daß ihm hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides angeführten, im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren gem § 127 Abs 1 lit b WRG mitumfaßten Baumaßnahmen (hier: Regulierungsmaßnahmen näher bezeichneter Gewässer, Einrichtung einer Eisenbahnbrücke) Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030032.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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