RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0068

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
BAO §273 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §278 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen, wonach die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Haftungspflichtigen auch bei mangelnder Rechtssubjektivität der GmbH zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide gegeben ist, weil diese mangelnde Rechtssubjektivität der GmbH nichts am Entstehen der behördlichen Entscheidungspflicht über eine Berufung des Haftungspflichtigen ändern kann. Ist seine Berufung als unzulässig zu beurteilen, dann hat der Haftungspflichtige immer noch Anspruch auf Erledigung der erhobenen Berufung mittels Zurückweisungsbescheides (hier:

Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach § 36 Abs 2 VwGG).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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