RS Vwgh 1995/9/20 94/13/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §68 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0254

Rechtssatz

Die hypothetische Ausschöpfung des nach § 26 Z 4 EStG 1988 als steuerfrei geltenden Aufwandersatzes durch den Arbeitgeber führt zu keiner Ungleichbehandlung solcher Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber diese Beträge auszahlen, gegenüber solchen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber dies nicht tun, weil - abgesehen vom besonders gelagerten Fall des Vorliegens einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 - auch die Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber nach § 26 Z 4 EStG 1988 geleisteteten Beträge in der hier interessierenden Hinsicht nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, sodaß Tagesgelder für eine Dienstreise iSd § 26 Z 4 erster Fall EStG 1988 dann nicht steuerfrei bezahlt werden, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers am betroffenen Ort als Dienstreise gar nicht beurteilt werden darf, weil der betroffene Ort in Wahrheit als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 32 zu § 26 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130253.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten