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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art14 Abs6;Rechtssatz
Eine Tätigkeit dient überwiegend der öffentlichen Gewalt (Hoheitsbetrieb), wenn Aufgaben erfüllt werden, die der Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 2 Rz 42/1). Daraus ergibt sich nicht, daß der Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht einen Hoheitsbetrieb darstellt. Das einer Privatschule übertragene Recht, mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattete Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, begründet nicht die Eigenschaft des Erhalters einer solchen Schule, Staatsaufgaben zu erfüllen (vgl Art 14 Abs 6 und Art 14 Abs 7 B-VG). Eine Ungleichbehandlung zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechtes und einem Verein, der eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht betreibt, liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130127.X03Im RIS seit
20.11.2000