RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art14 Abs6;
B-VG Art14 Abs7;
B-VG Art7 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs5;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit dient überwiegend der öffentlichen Gewalt (Hoheitsbetrieb), wenn Aufgaben erfüllt werden, die der Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 2 Rz 42/1). Daraus ergibt sich nicht, daß der Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht einen Hoheitsbetrieb darstellt. Das einer Privatschule übertragene Recht, mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattete Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, begründet nicht die Eigenschaft des Erhalters einer solchen Schule, Staatsaufgaben zu erfüllen (vgl Art 14 Abs 6 und Art 14 Abs 7 B-VG). Eine Ungleichbehandlung zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechtes und einem Verein, der eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht betreibt, liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130127.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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