RS Vwgh 1995/9/20 93/03/0005

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
FMGebO §47 Abs1 idF 1971/339;
FMGebO §47 Abs1 idF 1989/365;
FMGebO §47 Abs1 lita idF 1989/365;
FMGebO §51 Abs4 idF 1989/365;
FMGebO §53 idF 1989/365;
FMGebONov 1989 Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0006

Rechtssatz

Da die Entziehung einer bestehenden Gebührenbefreiung (hier: gem § 47 Abs 1 lit a FGebO idF 1971/339) nur bei Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung in Betracht kommt, kann dies - unter Bedachtnahme auf Artikel II FMGebONov 1989 - nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein. Für die Prüfung der Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, reicht der Auftrag an den Inhaber der Anlage, Stellung zu nehmen bzw allfällige Belege (hier: über das Vorliegen des Befreiungsgrundes der Hilfslosigkeit) vorzulegen, allein nicht hin, sondern es hat die belBeh von sich aus, allenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Hilflosigkeit des Inhabers zu ermitteln, ob eine diesbezügliche Änderung eingetreten ist, um verläßlich beurteilen zu können, ob eine Entziehung der Gebührenbefreiung (hier: Befreiung von der Entrichtung der Fernsprechgrundgebühr) gerechtfertigt ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030005.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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