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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 90/14/0207 2Stammrechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigten genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter in Frage kommt. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130283.X01Im RIS seit
20.11.2000