RS Vwgh 1995/9/20 93/13/0283

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 90/14/0207 2

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigten genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter in Frage kommt. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130283.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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