Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine allenfalls mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnnels verbundene Änderung des Grundwassers bedarf - von dem Fall des § 32 WRG abgesehen - keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 1 oder 2 WRG ist nicht gegeben, weil die Absicht auf Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehlt (Hinweis E 4.12.1979, VwSlg 9984 A/1979).
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030032.X01Im RIS seit
12.11.2001