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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer steuerlich anzuerkennenden überstundenpauschalierung iSd § 68 Abs 1 EStG 1988, wenn dem Abgabepflichtigen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen für die Dauer seiner Funktion und der dabei geleisteten durchschnittlich 34 Überstunden monatlich bemessen und weiters ausgesprochen wurde, daß eineinhalb Vorrückungsbeträge als Überstundenvergütung gelten, von welcher 33,3 Prozent den Überstundenzuschlag darstellen (hier: keine steuerlich anzuerkennende Überstundenpauschalierung).
Schlagworte
reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130182.X03Im RIS seit
20.11.2000