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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung einer Wahl des Gemeindevorstandes mangels Erschöpfung des InstanzenzugesRechtssatz
Die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Häring vom 09.04.92 wird zurückgewiesen.
Ein die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Häring beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist durch §80 Abs2 und Abs5 Tir GdWO 1991 eingerichtet. §80 Tir GdWO 1991 beschränkt die Anfechtungsgründe nicht, sodaß alle Rechtswidrigkeiten der Gemeindevorstandswahl mit diesen Rechtsmitteln geltend gemacht werden können. Darunter fallen auch Rechtswidrigkeiten, die ihren Grund in der Verfassungswidrigkeit zugrundeliegender gesetzlicher Bestimmungen haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevorstand, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI13.1992Dokumentnummer
JFR_10079391_92W0I013_01