RS Vfgh 1992/6/9 WI-13/92, WI-14/92

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1
Tir GdWO 1991 §80

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Wahl des Gemeindevorstandes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

Die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Häring vom 09.04.92 wird zurückgewiesen.

Ein die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Häring beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist durch §80 Abs2 und Abs5 Tir GdWO 1991 eingerichtet. §80 Tir GdWO 1991 beschränkt die Anfechtungsgründe nicht, sodaß alle Rechtswidrigkeiten der Gemeindevorstandswahl mit diesen Rechtsmitteln geltend gemacht werden können. Darunter fallen auch Rechtswidrigkeiten, die ihren Grund in der Verfassungswidrigkeit zugrundeliegender gesetzlicher Bestimmungen haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevorstand, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI13.1992

Dokumentnummer

JFR_10079391_92W0I013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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