RS Vwgh 1995/9/20 94/13/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/02 93/13/0099 1

Stammrechtssatz

Das Verständnis des Begriffes "Reise" iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 schließt es aus, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabepflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Abgabepflichtigen wird (Hinweis E 15.11.1994, 90/14/0216; E 5.10.1994, 92/15/0225; E 21.9.1993, 93/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130253.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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