RS Vfgh 1992/6/9 B687/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §73 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Devolutionsantrags durch die Landesberufungskommission für das Land Steiermark (§345 ASVG) mangels Legitimation

Rechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 B-VG ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Diese Voraussetzung muß - wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit - in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird. An diesem Tag konnte die Beschwerdeführerin aber im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht mehr verletzt sein, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der wieder zuständig gewordenen Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark an sie ergangen war und ihr somit kein Recht mehr auf eine Entscheidung im Devolutionsweg durch die Landesberufungskommission des Landes Steiermark nach §73 Abs2 AVG zustand. Ein solches Recht könnte ihr auch aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erwachsen, weil die belangte Behörde in diesem Fall den Devolutionsantrag mit der Begründung ablehnen müßte, daß die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark nicht mehr säumig ist.

Entscheidungstexte

  • B 687/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1992 B 687/91

Schlagworte

Devolution, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B687.1991

Dokumentnummer

JFR_10079391_91B00687_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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