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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Devolutionsantrags durch die Landesberufungskommission für das Land Steiermark (§345 ASVG) mangels LegitimationRechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 B-VG ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Diese Voraussetzung muß - wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit - in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird. An diesem Tag konnte die Beschwerdeführerin aber im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht mehr verletzt sein, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der wieder zuständig gewordenen Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark an sie ergangen war und ihr somit kein Recht mehr auf eine Entscheidung im Devolutionsweg durch die Landesberufungskommission des Landes Steiermark nach §73 Abs2 AVG zustand. Ein solches Recht könnte ihr auch aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erwachsen, weil die belangte Behörde in diesem Fall den Devolutionsantrag mit der Begründung ablehnen müßte, daß die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark nicht mehr säumig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Devolution, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B687.1991Dokumentnummer
JFR_10079391_91B00687_01