RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0011

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §3 Z26;

Rechtssatz

Werden den Dienstnehmern der Abgabepflichtigen Darlehen mit Ausnahme des Zinssatzes zu gleichen Konditionen gewährt wie Bausparern, die nicht Dienstnehmer der Abgabepflichtigen sind, so darf die Abgabenbehörde den Vorteil der Dienstnehmer der Abgabepflichtigen aus den begünstigten Bauspardarlehen allein auf den Unterschied der (nominellen) Zinssätze abstellen. Darf doch nicht übersehen werden, daß der durch die Art der Zinsenberechnung und durch Berücksichtigung von Nebenkosten höhere Effektivzinssatz in völlig gleicher Weise auch die (nominell) mit 6 % verzinsten Bauspardarlehen treffen würde, insofern daher von einer effektiven Verzinsung von rund 6,5 % auszugehen wäre. Die Differenz von 1,5 %- Punkten (um welche die Dienstnehmer der Abgabepflichtigen die Bauspardarlehen günstiger bekommen haben) bleibt daher gewahrt, unabhängig davon, ob man die nominelle oder die effektive Zinshöhe betrachtet. Aber auch der Umstand, daß die Abgabenbehörde als üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes für Bauspardarlehen einen (nominellen) Zinssatz von 6 % annahm, stößt angesichts der notorischen Höhe dieses Zinssatzes für derartige Darlehen auf keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130011.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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