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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Eine für einen Ausfall einer Abgabe, die wegen Nichterbringens der zur Anmerkung der Steuerfreiheit notwendigen Nachweise vorgeschrieben wurde, kausale schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des ehemaligen Geschäftsführers der abgabenpflichtigen Gesellschaft ist insbesondere dann zu sehen, wenn der Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen hat, daß die für die Steuerfreiheit der entsprechenden Ausfuhrumsätze erforderlichen Ausfuhrnachweise auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Gesellschaft vom neuen Geschäftsführer erbracht werden können (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, 0148-0150, VwSlg 5696 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130076.X01Im RIS seit
20.11.2000