RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine für einen Ausfall einer Abgabe, die wegen Nichterbringens der zur Anmerkung der Steuerfreiheit notwendigen Nachweise vorgeschrieben wurde, kausale schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des ehemaligen Geschäftsführers der abgabenpflichtigen Gesellschaft ist insbesondere dann zu sehen, wenn der Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen hat, daß die für die Steuerfreiheit der entsprechenden Ausfuhrumsätze erforderlichen Ausfuhrnachweise auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Gesellschaft vom neuen Geschäftsführer erbracht werden können (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, 0148-0150, VwSlg 5696 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten