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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Haltestellen einer Kraftfahrlinie kommt außer dem Konzessionsinhaber niemandem Parteistellung zu (Hinweis B 20.9.1989, 89/03/0175; hier: keine Parteistellung des Bf in Ansehung des Eingriffes der festgesetzten Haltestellen in die Linienführung des Bf).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030205.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012