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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Hat der mittlerweile ausgeschiedene Geschäftsführer einer Gesellschaft für alle zur Anerkennung der Steuerfreiheit von Ausfuhrumsätzen erforderlichen Nachweise gesorgt und diese dem neuen Geschäftsführer übergeben und hat der neue Geschäftsführer diese Nachweise nicht vorgelegt, sodaß die AbgBeh eine Abgabe für diese Ausfuhrumsätze festgesetzt hat, so ist dem ehemaligen Geschäftsführer der Umstand, daß für die Entrichtung der daraus resultierenden Abgaben nicht gesorgt wurde, nicht als schuldhafte Verletzung SEINER Pflichten vorzuwerfen (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, 0148-0150, VwSlg 5696 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130076.X02Im RIS seit
20.11.2000