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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzRechtssatz
Mit E v 29.02.92, V270-292/91 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die TaxiV Wien 1990 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.
Die belangte Behörde hat diese gesetzwidrige - nicht mehr anwendbare - Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B225.1992Dokumentnummer
JFR_10079391_92B00225_01