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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Einhebung eines Säumniszuschlages würde eine eine Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit darstellen, wenn dessen Festsetzung ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines Umbuchungsantrages entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der Verzögerung kein Verschulden trifft oder wegen einer für den durch die Umbuchung zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen Verrechnung nichts oder weniger umgebucht werden konnte, als im Zeitpunkt der Einbringung des Umbuchungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche stand (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130049.X02Im RIS seit
20.11.2000