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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0254Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/02 93/13/0099 2Stammrechtssatz
Die (alleinige) Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten bei (erstmaligen) kurzfristigen Aufenthalten ("Reisen") liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen (Hinweis E 15.11.1994, 90/14/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130253.X02Im RIS seit
11.07.2001