RS Vwgh 1995/9/20 94/13/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Steht ausschließlich die Haftung für Abgabenschuldigkeiten in Rede, deren Fälligkeiten in den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Haftungspflichtigen für eine GmbH fallen, dieser Umstand ihm auch in der Berufungsvorentscheidung dargelegt worden ist, so wäre es zur Vermeidung der Haftungsinanspruchnahme seine Aufgabe gewesen, eine fehlende schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO aufzuzeigen. Es ist nicht entscheidend, ob der Haftungspflichtige in der Lage ist, NACH seinem Ausscheiden als Geschäftsführer (und Übergabe der Geschäftsunterlagen) für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten