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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine "Sanierung" eines Sachverhaltes durch faktische Handlungen der Erstbehörde kommt im Verwaltungsverfahren nicht in Betracht. Auch wenn daher die Erstbehörde eine verspätete Entschuldigung zu einem Ladungstermin zum Anlaß einer neuerlichen Ladung nimmt, liegt es im Entscheidungsrahmen der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG, die Verspätung der Entschuldigung ihrer Entscheidung nach § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 zugrundezulegen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200567.X01Im RIS seit
11.07.2001