RS Vwgh 1995/9/20 94/20/0567

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine "Sanierung" eines Sachverhaltes durch faktische Handlungen der Erstbehörde kommt im Verwaltungsverfahren nicht in Betracht. Auch wenn daher die Erstbehörde eine verspätete Entschuldigung zu einem Ladungstermin zum Anlaß einer neuerlichen Ladung nimmt, liegt es im Entscheidungsrahmen der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG, die Verspätung der Entschuldigung ihrer Entscheidung nach § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 zugrundezulegen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200567.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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