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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs2;Rechtssatz
Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130127.X01Im RIS seit
20.11.2000