RS Vwgh 1995/9/20 95/03/0069

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0270 1

Stammrechtssatz

Liegenschaften, die im Gefährdungsbereich liegen, sind nicht allein schon wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich als "betroffene" iSd § 34 Abs 4 EisenbahnG anzusehen, sondern nur dann, wenn sie wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich wegen des zur Genehmigung beantragten Bauvorhabens Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Nur in diesem Fall kommt dem Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft Parteistellung im Verfahren zu. Maßnahmen hingegen, wie die Errichtung von Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen, die vom Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft erst nach Erteilung der Genehmigung für die Eisenbahnanlage ergriffen werden und die sich gegebenenfalls auf die Eisenbahnanlage iSd § 39 EisenbahnG auswirken, vermögen die Parteistellung in dem die Genehmigung der Anlage betreffenden Verfahren nicht zu begründen.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030069.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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