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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 90/13/0060 1Stammrechtssatz
Zwar bedarf es zur Wiederaufnahme eines Verfahrens keiner förmlichen Ausfertigung eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheides, doch muß der behördliche Wille, ein bestimmtes Verfahren wiederaufzunehmen, im neuen Sachbescheid zumindest zum Ausdruck kommen. In diesem Sinne reicht ein Vermerk "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO" hin, das Vorliegen eines (selbständig anfechtbaren) Wiederaufnahmebescheides anzunehmen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, 733). Wird ein neuer Sachbescheid hingegen lediglich mit den Worten "laut Betriebsprüfung" begründet, kann darin kein Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130011.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009