RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

Rechtssatz

Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FamLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FamLAG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1.1.1994 geltenden Fassung (BGBl 1993/531) auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne daß den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130134.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten