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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs4;Rechtssatz
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FamLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FamLAG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1.1.1994 geltenden Fassung (BGBl 1993/531) auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne daß den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130134.X02Im RIS seit
01.06.2001