RS Vfgh 1992/6/9 B453/92

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StVG §24 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen falscher Erhebungen des Bundesministers für Justiz anläßlich des Antrags eines Strafgefangenen auf Gewährung einer Vergünstigung in Form eines Freiganges infolge Unzuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch eine sonstige Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, bloße Erhebungen einer Verwaltungsbehörde zu überprüfen (die Genehmigung einer Vergünstigung gemäß §24 Abs3 StVG bzw. die Versagung derselben stellt keinen Bescheid iSd Art144 B-VG dar), einer Behörde Aufträge zu erteilen oder - im Falle der Säumigkeit einer Behörde - an deren Stelle in der Sache selbst zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • B 453/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1992 B 453/92

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, Strafvollzug, Vergünstigungen (Strafvollzug), VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B453.1992

Dokumentnummer

JFR_10079391_92B00453_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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