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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Auf die Frage, ob der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, ist durch den VwGH nicht einzugehen, wenn die belangte Behörde diese Frage ausdrücklich aus ihren Überlegungen ausgeklammert und nur die Flüchtlingseigenschaft gem § 1 Z 1 AsylG 1991 verneint hat.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200155.X01Im RIS seit
20.11.2000