RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0007

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Rechtssatz

Bei der an § 2 Abs 2 Satz 2 FamLAG orientierten Bestimmung des § 6 Abs 5 FamLAG kommt es allein auf den Geldunterhalt an - nicht aber darauf, ob der Anspruch auf "Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege" erloschen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130007.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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