RS Vfgh 1992/6/9 B1135/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; fehlende Beurteilung der für eine positive Prognoseentscheidung sprechenden Argumente

Rechtssatz

Die negative Prognose bezüglich der Selbstbewirtschaftung im angefochtenen Bescheid ist damit belastet, daß die erforderliche Abwägung mit allen für eine positive Beurteilung sprechenden Argumenten unterblieben ist, und sich die Behörde auf Argumente für eine negative Prognoseentscheidung beschränkt hat.

Soweit der Bescheid auf diverse "Pacht- und Optionsverträge" zum Nachteil des Beschwerdeführers Bezug nimmt, lassen die vorgelegten Verwaltungsakten nicht einmal erkennen, daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, sich hiezu zu äußern.

Es wurde auch weder erhoben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, daß er sein Transportunternehmen bereits erheblich eingeschränkt habe, noch wurde erwogen, ob dem Beschwerdeführer ein Einstieg in die Land- und Forstwirtschaft auf Basis einer bloßen Mähwirtschaft trotz der schwebenden Verfahren, die eine Erfüllung der Auflagen zum Zwecke der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes und der Großviehhaltung zum Ziel haben, zumutbar war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1135.1991

Dokumentnummer

JFR_10079391_91B01135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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