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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (Hinweis E 19.2.1992, 92/14/0014).
Schlagworte
Inhalt des WiederaufnahmeantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130161.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013