RS Vwgh 1995/9/21 93/09/0467

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Das Anforderungsprofil eines "Schafpfleger-Landwirt" (lt stichwortartiger Arbeitsplatzbeschreibung im Vermittlungsauftrag: "Schafe pflegen, schlachten, ausmisten, eintreiben und austreiben, Zaun setzen, und vieles mehr") schließt eine Ersatzkraftstellung keineswegs von vornherein aus; auch eine bisher erfolglose Arbeitskräftevermittlung läßt keinen zwingenden Schluß auf den Erfolg weiterer Zuweisungen von Ersatzkräften zu (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090467.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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