RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0058

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

§ 21a Abs 1 WRG bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen. Durch die Verwendung des Wortes "hinreichend" hat der Gesetzgeber klargestellt, daß nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung des § 21a WRG berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070058.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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