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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
§ 21a Abs 1 WRG bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen. Durch die Verwendung des Wortes "hinreichend" hat der Gesetzgeber klargestellt, daß nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung des § 21a WRG berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070058.X02Im RIS seit
12.11.2001