RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0094

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1985/63 E 3. März 1964 VwSlg 6260 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

§ 38 AVG 1950 räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070094.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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