Da der Gesetzgeber des AuslBG von bestimmten Arbeiten "iZm Lieferungen von Anlagen und Maschinen" spricht, schließt dies auch die Lieferung von Teilen von Anlagen/Maschinen mit ein. Freilich wird bei einer Teilung jeweils im Einzelfall zu beachten sein, ob auch die übrigen Tatbestandselemente des § 18 Abs 3 AuslBG, die miteinander in einem Zusammenhang stehen, noch erfüllt sind, also zB die für "Montagearbeiten" typische Fertigungstechnik bei der Teillieferung noch gegeben ist. (hier: Aufzugsanlagenverkleidungskonstruktionen und Geländerkonstruktionen aus Stahl).