RS Vfgh 1992/6/9 V14/92

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art18 Abs2
AutomatenV des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14.03.86. Zl: 121-130/0/1986 §2 lita
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

Aufhebung eines Teiles einer Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing betreffend die Untersagung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten bei einer Bushaltestelle; Widerspruch zur Gewerbeordnung mangels häufiger Benützung der Haltestelle von unmündigen Minderjährigen auf dem Weg zur oder von der Schule

Rechtssatz

Die Wortfolge ", Bushaltestelle Trebesing (Gemeindeamt) und Umkreis von 50 Meter" in lita des §2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14.03.86, Zl.: 121-130/0/1986, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten in einzelnen Ortsbereichen innerhalb des Gemeindegebietes untersagt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge der Verordnung widerspricht §52 Abs4 GewO 1973, wonach die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mittels Automaten nur untersagt werden darf, soweit dies für die im Gesetz genannten Zielsetzungen 'erforderlich' ist.

Bei der von der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle betroffenen Bushaltestelle Trebesing handelt es sich um eine solche, die nicht oder kaum zur Aufnahme von unmündigen Minderjährigen auf dem Weg zur oder von der Schule dient und eigentlich nur für den Arbeitsverkehr auf der Strecke Trebesing-Altersberg eingerichtet ist.

(Anlaßfall B1336/91, E v 09.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V14.1992

Dokumentnummer

JFR_10079391_92V00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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