RS Vwgh 1995/9/21 94/09/0395

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
GmbHG §25;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/09/0393 E 21. September 1995 94/09/0398 E 21. September 1995 94/09/0397 E 21. September 1995 94/09/0394 E 21. September 1995

Rechtssatz

Unterläßt ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH in Ausübung der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte seitens einer OHG iSd § 25 GmbHG zielführende bzw auf umfassender Sachverhaltsdarstellung beruhende Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur Parteienvertretung befugten Person oder Stelle - insbesondere auch die ihm mögliche Auskunft beim Gewerberegister hinsichtlich der für die ausländische Arbeitskräfte überlassende OHG überhaupt bestehenden Gewerbeberechtigungen bzw Nachforschungen über deren tatsächlichen Geschäftsbetrieb - liegt zumindest ein die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG ausschließendes fahrlässiges Verhalten vor (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090395.X03

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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