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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/07/0244 E 18. September 1984 VwSlg 11520 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Als Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. "Nicht nur die konsenslose Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes stellt im Sinne des § 138 Abs 1 WRG eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart geschaffenen Zustandes".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070182.X02Im RIS seit
12.11.2001