RS Vwgh 1995/9/21 94/07/0182

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0244 E 18. September 1984 VwSlg 11520 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Als Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. "Nicht nur die konsenslose Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes stellt im Sinne des § 138 Abs 1 WRG eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart geschaffenen Zustandes".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070182.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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