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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Behauptet der Bf im Verwaltungsverfahren, er habe die Gegenstände, deren Beseitigung ihm im wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben wurde, zur Gänze noch vor Erlassung des diesen Auftrag betreffenden erstinstanzlichen Bescheides entfernt, ist es Sache der belangten Behörde, entsprechende
Ermittlungen anzustellen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Bf keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X09Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008