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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Begriff "Verwerten" wird im § 4 Abs 9 Z4 Wr AWG 1994 als "Behandeln von Abfällen mit dem vorrangigen Ziel, Sekundärstoffe oder Energie aus diesen Abfällen zu gewinnen" umschrieben, geht somit über das "Deponieren" (Ablagern auf einer Deponie) als Teil des Behandelns von Abfällen (§ 4 Abs 9 Z 4 AWG 1994) hinaus und unterscheidet sich hievon begrifflich. Werden die behandelten Abfälle teilweise auch deponiert, so ist die Anlage nicht ausschließlich auf stoffliche Verwertung gerichtet und daher genehmigungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070069.X02Im RIS seit
11.07.2001