RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0069

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Wr 1994 §25 Abs1 Z1;
AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Verwerten" wird im § 4 Abs 9 Z4 Wr AWG 1994 als "Behandeln von Abfällen mit dem vorrangigen Ziel, Sekundärstoffe oder Energie aus diesen Abfällen zu gewinnen" umschrieben, geht somit über das "Deponieren" (Ablagern auf einer Deponie) als Teil des Behandelns von Abfällen (§ 4 Abs 9 Z 4 AWG 1994) hinaus und unterscheidet sich hievon begrifflich. Werden die behandelten Abfälle teilweise auch deponiert, so ist die Anlage nicht ausschließlich auf stoffliche Verwertung gerichtet und daher genehmigungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070069.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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