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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs3;Rechtssatz
Der Anlagenbegriff im § 18 Abs 3 AuslBG umfaßt nicht bloß technische Anlagen (Hinweis E 23.2.1994, 93/09/0441). Auch bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes, der vom Gesetzgeber nicht näher definiert wird, ist - lege non distinguente - vom üblichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist aber unter einer Anlage alles zu verstehen, was vom Menschen "angelegt", also errichtet wurde. Eine Einschränkung dieses Inhaltes kann auch nicht durch die in § 18 Abs 3 AuslBG gebrauchte Wendung "Anlagen und Maschinen" gewonnen werden. Zum einen ist davon auszugehen, daß die Verknüpfung "und" als "oder" zu lesen ist, sodaß die Erfüllung einer Alternative ausreicht; dies deshalb, weil sonst die Anwendbarkeit dieser Norm entscheidend in Frage gestellt wäre, ist doch in vielen Fällen unklar, ob bloß eine Mehrzahl von Maschinen oder schon eine Anlage (unter Einschluß von Maschinen) vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die erste Tatbestandsvoraussetzung "Montagearbeiten und Reparaturen" zu verweisen, bei der es wohl keinem Zweifel unterliegen kann, daß auch in diesem Fall "und" "oder" bedeutet, würde doch sonst die Norm nahezu unanwendbar. Damit ist aber der wechselseitige Bezug der beiden Begriffe "Anlagen" und "Maschinen" nicht mehr notwendigerweise gegeben. Maschinen können aber sowohl der Unterbegriff von technischen Anlagen als auch von sonstigen Anlagen iSd Sprachgebrauches sein. Zum anderen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß dem Begriff "Maschinen" die entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Anlagenbegriffes in § 18 Abs 3 AuslBG zukommen soll, wie dies etwa der Fall wäre wenn die Wendung "Maschinen und/oder sonstige Anlagen" lautete. Auch enthalten die BRV zur zur Stammfassung, 1451 BlgNR dreizehnte GP keinen Anhaltspunkt dafür, der historische Gesetzgeber sei von einem engeren Begriffsverständnis ausgegangen. Die EB zur späteren Novelle, BGBl 1994/450 (Einfügung des Abs 14 in § 18 AuslBG), die bloß eine "Klarstellung" für die Zukunft vorsieht, können daran nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090304.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009