RS Vfgh 1992/6/9 B1129/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr BehindertenG 1986 §11 Abs3
Wr BehindertenG 1986 §43 Abs3
FamilienlastenausgleichsG 1967 §12a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Kostenbeiträgen für die Unterbringung eines Behinderten in einer Wohngemeinschaft unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe bei Feststellung des Einkommens des Behinderten; Unterlassen der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Frage der vollständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Maßnahme

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung (§43 Abs3 iVm §11 Abs3 Wr BehindertenG 1986) keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der §12a FamilienlastenausgleichsG 1967 erlassen hat, schließt eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist.

Der Kostenbeitrag wurde "für die Unterbringung im Rahmen des Vereines Wiener Sozialdienste" vorgeschrieben. Die Behörde hat sich im Bescheid nicht damit auseinandergesetzt (sie hat auch in dieser Hinsicht keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt), ob durch diese Maßnahme dem Beschwerdeführer der Lebensunterhalt (der nicht bloß Unterkunft und Verpflegung, sondern auch andere Bedürfnisse, etwa Kleidung und weitere Anliegen umfassen kann) vollends gesichert wird. Der Beschwerdeführer "pendelt" nämlich zur Beschäftigungstherapie tagsüber aus, sodaß nicht von vornherein feststeht, daß das erwähnte Ziel durch die Unterbringung in der Wohngemeinschaft zu erreichen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Familienlastenausgleich, Behinderte, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1129.1991

Dokumentnummer

JFR_10079391_91B01129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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