RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0108

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Berufung der (namentlich nicht genannten) "Fischereiberechtigten des Traun-Sees, vertreten durch HG" zurück und nennt die Zustellverfügung als Bescheidadressaten "Herrn HG als Vertreter der (namentlich nicht genannten) Fischereiberechtigten des Traun-Sees zu Handen Herrn Rechtanwalt (Beschwerdeführervertreter)", fehlt es an einem individualisierten normativen Abspruch gegenüber den nunmehr als Beschwerdeführer namentlich auftretenden Fischereiberechtigten. Die Rechtssphäre der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid daher nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070108.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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