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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Berufung der (namentlich nicht genannten) "Fischereiberechtigten des Traun-Sees, vertreten durch HG" zurück und nennt die Zustellverfügung als Bescheidadressaten "Herrn HG als Vertreter der (namentlich nicht genannten) Fischereiberechtigten des Traun-Sees zu Handen Herrn Rechtanwalt (Beschwerdeführervertreter)", fehlt es an einem individualisierten normativen Abspruch gegenüber den nunmehr als Beschwerdeführer namentlich auftretenden Fischereiberechtigten. Die Rechtssphäre der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid daher nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070108.X01Im RIS seit
12.11.2001