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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die besondere berufliche Qualifikation (hier:"Schafpfleger-Landwirt") bedeutet nicht, daß von vornherein keine tauglichen Ersatzkräfte aus den Reihen der Vorgemerkten gefunden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090467.X02Im RIS seit
20.11.2000