RS Vwgh 1995/9/21 93/09/0467

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die besondere berufliche Qualifikation (hier:"Schafpfleger-Landwirt") bedeutet nicht, daß von vornherein keine tauglichen Ersatzkräfte aus den Reihen der Vorgemerkten gefunden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090467.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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