RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §58a;
VwRallg;
WRG 1959 §21a;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

In seinem E vom 12.10.1993, 93/05/0045, hat der VwGH zu § 58a der OÖ BauO 1976 - einer Bestimmung, die mit § 21a WRG vergleichbar ist - ausgeführt, daß diese Bestimmung auch jene Fälle erfaßt, in denen die Behörde schon im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides weitergehende Auflagen hätte erteilen können und daß es nicht darauf ankommt, worauf es zurückzuführen ist, daß nach der Baubewilligung den im § 23 der OÖ BauO 1976 angeführten Anforderungen nicht hinreichend entsprochen ist. Nichts anderes gilt für § 21a WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten