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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Rechtssatz
In seinem E vom 12.10.1993, 93/05/0045, hat der VwGH zu § 58a der OÖ BauO 1976 - einer Bestimmung, die mit § 21a WRG vergleichbar ist - ausgeführt, daß diese Bestimmung auch jene Fälle erfaßt, in denen die Behörde schon im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides weitergehende Auflagen hätte erteilen können und daß es nicht darauf ankommt, worauf es zurückzuführen ist, daß nach der Baubewilligung den im § 23 der OÖ BauO 1976 angeführten Anforderungen nicht hinreichend entsprochen ist. Nichts anderes gilt für § 21a WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009