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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 3 AuslBG (Meldepflicht statt Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 1 AuslBG; hier kam nach dem Tatzeitpunkt die Heranziehung des durch die Novelle BGBl 1994/450 eingefügten § 18 Abs 14 AuslBG nicht in Betracht) setzt die Erfüllung folgender Tatbestandsvoraussetzungen voraus; 1) Das Vorliegen bestimmter Arbeiten durch betriebsentsandte Ausländer, nämlich von Montagearbeiten und Reparaturen nach § 18 Abs 3 lit a AuslBG oder notwendigen Arbeiten für die Inbetriebnahme nach § 18 Abs 3 lit b AuslBG. Im Fall des § 18 Abs 3 lit b AuslBG sieht der Gesetzgeber zusätzlich vor, daß diese Arbeiten nicht von inländischen Arbeitskräften erbracht werden können. 2) Diese Arbeiten müssen in einem Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen stehen. 3) Diese Lieferungen müssen an einen Betrieb erfolgen. 4) Eine bestimmte Höchstdauer (maximal drei Monate) der Arbeiten darf nicht überschritten werden. Fehlt auch nur eines der genannten Tatbestandselemente, ist die Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 1 AuslBG gegeben (sofern nicht auf Grund einer anderen Bestimmung des AuslBG Bewilligungsfreiheit eintritt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090304.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009