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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer gegen die Anhaltung in Schubhaft an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde als verspätet eingebracht; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge gesetzwidriger Ablehnung der SachentscheidungRechtssatz
Zurückweisung einer gegen die Anhaltung in Schubhaft an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde als verspätet (§67c Abs1 AVG).
Da die Anhaltung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, da er die Beschwerde einbrachte, noch nicht geendet hatte, konnte dieses Rechtsmittel, jedenfalls soweit es sich gegen die letzten sechs Wochen der Anhaltung richtete, gar nicht verspätet sein.
Soweit sich die belangte Behörde also einem Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Haft entzog, verweigerte sie dem Beschwerdeführer gesetzwidrig eine Sachentscheidung und verletzte ihn dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Schubhaft, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1107.1991Dokumentnummer
JFR_10079391_91B01107_01